Landesarbeitsgericht: Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Alters

04.09.2012 08:37 Uhr
Eine Abweisung der Schadensersatzklage ist nicht rechtens, weil kein anderer Bewerber die Stelle bekam.

Wenn eine Stellenbeschreibung den Hinweis enthält, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, können nicht eingestellte ältere Bewerber unter Umständen Entschädigung aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erhalten.

Arbeitgeber können auch haften ohne neu eingestellt zu haben. So zumindest lautet der Fall, den das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 23. August 2012 entschied. das beklagte Unternehmen hatte Mitte 2009 über eine Anzeige zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Auf diese bewarb sich der 1956 geborene Kläger und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Zwar wurden Gespräche mit Bewerbern geführt, das Unternehmen stellte aber niemanden ein.

Daraufhin klagte der Bewerber, dass er aufgrund seines Alters diskriminiert wurde und verlangte vom beklagten Unternehmen Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sowohl das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung dadurch, dass kein anderer Bewerber eingestellt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass der Vorstoß des Klägers auf Entschädigung nicht allein dadurch begründet werden kann, dass kein anderer Bewerber eingestellt wurde. Zudem wies das Bundesarbeitsgericht die Verhandlung und Entscheidung über die Klage zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses solle prüfen, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und die Ablehnung tatsächlich aufgrund seines Alter erfolgte. Ein endgültiges Urteil steht noch aus. (anr)

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23. August 2012
Aktenzeichen: 8 AZR 285/11 

 

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