Unwirksam gekündigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, da der Arbeitgeber durch den Ausspruch der Entlassung in Annahmeverzug gerät. Arbeitgeber müssen so für die Zeit des von ihm verursachten Arbeitsausfalls zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat durch ein Urteil vom 17. Juli 2012 die Arbeitgeber teilweise davon entbunden und zwar, wenn der Mitarbeiter sich zu dieser Zeit der eigentlich unwirksamen Kündigung in Streik befindet.
Die Richter behandelten den Fall einer Klägerin, welcher fristlos gekündigt wurde. Drei Monate später erklärte das Arbeitsgericht die Entlassung als unwirksam. Während dieser Zeit beteiligte sich die Mitarbeiterin durchgehend an einem Streik. Über die Klage versuchte sie den Annahmeverzugslohn für die Zeit vom Erhalt bis zur Erklärung der Unwirksamkeit zu erwirken. Nach Erhalt der Kündigung hätte sie nicht mehr im Rechtssinne an dem Streik teilnehmen, sondern sich nur noch mit ihren Kollegen solidarisch erklären können.
Sowohl die Vorinstanzen, als auch das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Laut Gericht war zwar die Kündigung unwirksam und damit das Arbeitsverhältnis noch rechtsgültig, aber die Klägerin aufgrund ihrer Streikteilnahme laut § 295 BGB „leistungsunwillig“. Dadurch schließt das Gericht einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB aus. (anr)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Juli 2012
1 AZR 563/11