In einem Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer schon am ersten Tag seiner Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen muss. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Ein Dachdeckerhelfer war trotz einschlägiger Abmahnung wiederholt mehrere Tage wegen Krankheit nicht zur Arbeit erschienen. Obwohl ihn sein Arbeitgeber mehrmals dazu aufgefordert hatte, legte der Dachdeckerhelfer kein Attest vor.
In einem derartigen Fall kann das fehlende Attest zu einer Kündigung führen. Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann für das LAG Rheinland-Pfalz im Einzelfall nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. (beg)
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 19.01.2012
Aktenzeichen: 10 Sa 593/11
Krank: Attest muss am ersten Tag vorgelegt werden
Wenn ein Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderung kein Attest vom Arzt vorlegt, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.