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Gesetzlicher Vertreter muss Bescheid wissen: Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden

14.12.2011 11:39 Uhr
Im konkreten Fall hatte der Auszubildende seine Kündigung am letzten Tag der Probezeit erhalten.

Wird ein beschränkt geschäftsfähiger Auszubildender während der Probezeit gekündigt, ist die Kündigung erst dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vetreter des Auszubildenen zugeht. Das ist dann der Fall, wenn die Kündigung in den Herrschaftsbereich des Vertreter gelangt, etwa in seinen Briefkasten.

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Während der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden. (§ 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzes). Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 BGB). Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie - etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Briefkasten - tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt. Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter - z. B. ein Elternteil - erklärt, von dessen Bevollmächtigung der Gekündigte aber nicht weiß, ist unwirksam, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Gekündigte die Kündigung deshalb unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB). Konkreter Fall Der am 15. April 1991 geborene Kläger schloss - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten einen Vertrag über eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik. Der Ausbildungsvertrag enthielt eine dreimonatige Probezeit. Der Ausbildende erklärte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, dem letzten Tag der Probezeit, die Kündigung. Das Schreiben war gerichtet an den Kläger, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde am selben Tag in den gemeinsamen Briefkasten des Klägers und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Dort fand es der Kläger zwei Tage später und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung, die vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 3. oder 4. November 2008 tatsächlich Kenntnis erhielt. Mit einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, das beim Ausbildenden am 13. November 2008 einging, wies der Kläger die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Der Kläger wollte die Kündigung für unwirksam erklären. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Kündigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt. Mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie war der Zugang der Kündigung bewirkt. Die Abwesenheit der Eltern stand dem nicht entgegen. Für den Zugang reichte es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. Die Kündigung scheiterte auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB. (BAG/beg) Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2011 6 AZR 354/10 Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2010 - 13 Sa 68/09

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