Der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e.V. (VdVKA) wies am 11. August auf einen Fall (Az.: 51 S 27/11) hin, den das Berliner Landgericht im Juli behandelt hat. Es musste darüber befinden, wie sich die Beweislast verteilt, kommt es zu einem Fahrzeugschaden in einer Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb. Das Gericht entschied: Autofahrer müssen in solche einer Situation in vollem Umfang beweisen, dass der Betreiber allein für den Schaden verantwortlich sei. Besondere Beweiserleichterungen greifen nicht. Die Schäden kann auch der Fahrer verursachen, wird er in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage gezogen. Auf diesen Grundsatz berief sich das Gericht, als es in zweiter Instanz die Klage einer Berliner Autofahrerin abwies. Deren Fahrzeug war in einer Waschstraße mit dem Trocknungsgebläse kollidiert und beschädigt worde. Selbst ein Sachverständigengutachten konnte nicht klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei. Der VdVKA weist darauf hin, dass die Beweissituation in den Fällen anders sei, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. Dann spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber nicht auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang einwirken könne. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber. (kak)
Autowäsche-Urteil: Schwer zu schleppender Schadensbeweis
Eine Autofahrerin nutzte eine Waschstraße, die im Schlepptrossenbetrieb arbeitete. Danach stellte sie einen Autoschaden fest. Will die Frau den gegen den Betreiber geltend machen, liegt die volle Beweispflicht bei ihr, entschied das Berliner Landgericht.