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Nach BGH-Zurückverweisung: Urteil zur Kassenpacht vom OLG Schleswig

19.10.2017 09:00 Uhr
Nach BGH-Zurückverweisung: Urteil zur Kassenpacht vom OLG Schleswig
Um die Kassenpacht wird heftig gestritten. Tankstellenpächter klagen auf Erstattung der Kosten.
© Foto: Esso

Müssen MÖG ihren Tankstellenpächtern Teile der Kassenpacht erstatten und – wenn ja – in welcher Höhe? Die Umsetzung des BGH-Urteils durch das OLG Schleswig wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet.

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In seinem Urteil vom 17.11.2016 hatte sich der BGH bekanntlich erstmals mit der Frage der Kassenpachterstattung auseinandergesetzt und immerhin klargestellt, dass jedenfalls die Teilfunktion der Preisübermittlung dem Handelsvertreter gemaß § 86 a HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Die Preisübermittlung in elektronischer Form sei ein hinreichendes Äquivalent zu den im Gesetz beispielhaft aufgeführten „analogen“ Preislisten.

Daraus folge die Unwirksamkeit der Kassenmietvereinbarung jedenfalls in Bezug auf die Teilfunktion der Preisübermittlung. Die Unwirksamkeit erstrecke sich jedoch nicht zwingend auf die gesamte Kassenpacht, sondern beschränke sich möglicherweise nur auf den Teil der Gesamtvergütung, mit dem die Teilfunktion „Preisübermittlung“ abgegolten werde. Der BGH hat den Fall jedoch nicht „durchentschieden“, sondern die Sache unter Mitteilung einer Reihe von Hinweisen an das Oberlandesgericht Schleswig zurückverwiesen. Maßgebend für die Bemessung des Anteils der unentgeltlich zu überlassenen Teilfunktion der Preisübermittlung sei demnach, welche Vergütungsregelung die Parteien in Kenntnis der Unentgeltlichkeit der Preisübermittlungsfunktionen nach Treu und Glauben und bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Das OLG sollte also im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermitteln, zu welchen Konditionen die Mineralölgesellschaft das Kassensystem an den Tankstellenbetreiber überlassen hätte, wenn beide Parteien gewusst hätten, dass die Teilfunktion Preiseingabe unentgeltlich zu stellen ist.

OLG Schleswig setzt BGH-Hinweise um

Das OLG Schleswig hat sich nunmehr in einem anderen Kassenpachtverfahren erstmals um die Umsetzung der höchstrichterlichen Hinweise bemüht. Nach Ansicht des OLG kann die vom BGH geforderte ergänzende Vertragsauslegung nur darauf hinauslaufen, dass die Vergütungsvereinbarung zu einem reduzierten Preis aufrechterhalten worden wäre und die Preisbestimmung im Ergebnis als teilweise unwirksam und teilweise wirksam zu erachten ist. Nach Ansicht des Senates habe sich der BGH die Ermittlung eines angemessenen Preises unter gewichtetem Herausrechnen der allein sicher kostenfreien Preisübermittlungsfunktion vorgestellt. Das könne daraus hergeleitet werden, dass der BGH in seinem Urteil wiederholt auf § 87 d HGB verwiesen und darüber hinaus der Pächterseite in der mündlichen Verhandlung zur Rücknahme der Revision geraten habe, woraus sich schließen lasse, dass der BGH jedenfalls von einer Beteiligungsquote unterhalb von 50 Prozent ausgehe.  Das OLG summierte sodann die von der Mineralölgesellschaft im BGH-Verfahren vorgetragenen Gesamtkosten für Anschaffung, Wartung und Reparatur  wie folgt:

▶ Austausch, Erneuerung, Updates in zwölf Jahren: 10.649,20 Euro, mithin im Schnitt 887,43 Euro pro Jahr

▶ Wartungskosten über zwölf Jahre (monatlich 166,50 Euro), mithin 1.998 Euro pro Jahr

Reparaturkosten im Schnitt 230,13 Euro pro Jahr

▶ Anzusparende Rücklage für die etwa anfallende Runderneuerung der Anlage, bei Anschaffungskosten von 14.724 Euro abzüglich der realen bisherigen Erneuerungskosten: 4.074,80 Euro, ergibt verteilt auf 15 Jahre, 271,65 Euro pro Jahr 

Hieraus folgten jährliche Gesamtkosten von 3.387,21 Euro und mithin monatliche Kosten von 282,27 Euro. Gemessen an diesen Kosten sei die vom Kläger gezahlte Kassenpacht von EUR 250,00 nicht vollständig kostendeckend. Wenn man die übrigen Leistungen des Systems den Sphären danach zuordnet, „inwieweit die Komponenten nur oder auch Funktionen erfüllen, die dem vom Kläger als Tankstellenhalter grundsätzlich selbst zu finanzierenden regelmäßigen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind“, so müsse dies zu einer „ganz überwiegenden Quote zu Lasten des Pächters“ führen.

Was in die Sphäre des Pächters fällt

Das OLG Schleswig meint, dass alles, was mit dem Verkaufsvorgang zu tun habe, Vorgänge auf Seiten des Pächters betreffe dessen Kerngeschäft nach dem Inhalt des Vertrages der geordnete Verkauf von Kraftstoffen sei. Hierzu gehörten die Kassierfunktionen einschließlich der Registrierung und Verarbeitung von Flockenkarten, die Kassenführung, die Datenübermittlung zwischen Zapfsäule und Kasse, die Freigabe und das Speichern von Kundendaten. Ebenfalls zum Geschäftsbetrieb des Pächters gehörten alle Funktionen, die mit der Feststellung und Nachhaltung des Warenbestandes zu tun haben, wie die Tankinhaltsmessung und die Nasszahlenübermittlung.

Erst recht in die Sphäre des Pächters fiele das Shop-Geschäft aber auch die buchhalterischen Funktionen der Kasse wie etwa die Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen und betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie die Abrechnung über Kraftstoffeinahmen und deren Übermittlung. Es handele sich zusammengefasst um die für das Agenturgeschäft erforderliche Logistik, zu der unter den „allgegenwärtigen Bedingungen der elektronischen Geschäftswelt des 21. Jahrhunderts“ auch die mit dem Kassensystem gegebene Möglichkeit der Datenfernübertragung und des direkten Zugriffs des Unternehmers auf die Abrechnung des Agenturgeschäfts zu zählen sei. Daran, dass die Kasse insoweit im ganz Wesentlichen die Pächterseite des Vertriebs betreffe ändere sich auch dadurch nichts, dass sie in ihrer recht aufwendigen Ausgestaltung maßgeblich den geschäftlichen Bedürfnissen des Mineralölunternehmens diene. Nach Ansicht des OLG hätte eine ergänzende Vertragsauslegung unter diesen Vorzeichnen daher zu folgenden Ergebnis geführt:

Im Ansatz habe augenscheinlich der Pächter mit der ursprünglichen Kassenpachtklausel eingesehen oder jedenfalls hingenommen, dass er die Kosten für die in seinem Betrieb vorhandene und für das Management des konkreten Agenturgeschäfts nun einmal erforderliche Einrichtung zur Gänze zu tragen hat. Hätten die Parteien gesehen, dass er damit im Hinblick auf die Funktion der Preisübermittlung und des Buchauszuges auch Kosten übernommen hat, die richtigerweise die Beklagte zu tragen hätte, so hätten sie sich darauf verständigt isoliert diese Kostenüberschläge herauszurechnen.

Nimmt man insofern auf Nutzenrechnung und beiderseitige Kostenersparnisse keinen Betracht, sondern gewichtet allein die nach Sphären zugeordneten verschiedenen Funktionen, von denen lediglich zwei – die Preisübermittlung und die Möglichkeit des Buchauszuges – in die Sphäre des Unternehmers fallen, so werden die Parteien sich einerseits gesagt haben, dass es sich bei der Preisübermittlung um ein für das Geschäft in seiner konkreten Gestalt unverzichtbares grundlegendes Element handelt, wohingegen die Bedeutung des Buchauszuges angesichts der elektronischen Verkaufsabrechnung im Tankstellen-Agenturgeschäfts praktisch gering sei.

Andererseits wären sie dazu gekommen, dass die buchhalterischen und kommunikativen Funktionen in der heutigen elektronischen Geschäftswelt schlechterdings unverzichtbar und allgegenwärtiger Standard sind. Wegen des letzteren Umstandes kann daher nicht wesentliches Gewicht gewonnen haben, dass die konkrete und umfassende Ausformung des Kassensystems auf die Bedürfnisse der Mineralölgesellschaft zugeschnitten ist. Mit Rücksicht auf die zentrale Bedeutung der Preisübermittlung nimmt der OLG-Senat an, dass sich die Parteien bei dem hier die Gesamtkosten nicht ganz deckenden Preis auf einen Abschlag von 20 Prozent verständigt hätten. Es ist davon auszugehen, dass der Senat bei seiner Linie bleibt und auch in den anderen anhängigen Verfahren den Pächtern lediglich Kassenmieterstattungen in Höhe von 20 bis 30 Prozent der Gesamtmiete zuerkennt.

(Autor: Kay Wagner; der Artikel erschien in kurzer Version in Sprit+ 10./11.2017)

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