Vor kurzem hat sich wieder einmal eine Tankstellengesellschaft an ihre Tankstellenvertragspartner gewandt und diesen schlicht mitgeteilt, sie habe „auf Basis der bestehenden Vereinbarungen“ die Tankstellenagenturverträge auf eine andere Gesellschaft übertragen. Angeblich hätten die Tankstellenpartner ihre „Zustimmung bereits erteilt.“ Mit Schreiben vom gleichen Tag wendet sich die neue Gesellschaft an die Tankstellenpartner und freut sich, diese „als Vertragspartner zu begrüßen.“ Angesichts dieses Vorgangs kann der ZTG nur einen bereits gegenüber den Vertragspartnern vieler anderer Gesellschaften gegebenen Hinweis wiederholen. Die angeblich bereits erteilte Zustimmung zu einer Vertragsübertragung auf einen Dritten kann sich nur auf eine Klausel aus dem Tankstellenvertrag beziehen, wonach die Gesellschaft berechtigt sein soll, „die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder deren Ausübung jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen“. Diese Vertragsklausel ist rechtlich nicht haltbar, denn nach § 613 BGB ist der Anspruch auf die Dienste eines Handelsvertreters nicht übertragbar. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema lasen ZTG-Mitglieder im ZTG-Report November 2008.
Vertragsübergang: Handelsvertreter einfach verkaufen?
Die angeblich erteilte Zustimmung zu einer Vertragsübertragung auf einen Dritten kann sich nur auf eine Klausel aus dem Tankstellenvertrag beziehen, die rechtlich nicht haltbar ist.