Urteil: Unfälle auf Weihnachtsfeier sind versichert

20.12.2010 11:27 Uhr
Die Angestellte stolperte und brach sich ein Bein.
Nach einem Unfall auf der Weihnachtsfeier kann es Verletztengeld oder sogar Rente geben.
© Foto: Henning Kaiser/ddp

Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder -ausflügen sind versichert, wenn es sich um eine "betriebliche Gemeinschafts- veranstaltung" handelt.

Wer bei der betrieblichen Weihnachtsfeier stolpert und sich ein Bein bricht, kann das als Arbeitsunfall bei der zuständigen Unfallkasse angeben. So hat es das Berliner Sozialgericht in einem aktuellen Fall (Az.: S 163 U 562/09) entschieden. Je nach dem, wie die Feier organisiert ist, gilt die Teilnahme als Arbeit im Sinne des Gesetzes, teilte das Gericht am Freitag mit. Bei einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlung. Es kann Verletztengeld oder sogar Rente geben. Im konkreten Fall kamen 17 von 20 Kollegen eines Jobcenters zu einer Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter. Die Teamleiterin fehlte allerdings überraschend. Als die Kollegen von der Bowlingbahn ins Restaurant gehen wollten, stolperte eine damals 55-Jährige und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krankgeschrieben und musste drei Wochen zur Kur. Die zuständige Unfallkasse sah in dem Unfall allerdings keinen Arbeitsunfall. Sie hielt die Feier für eine privat organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Dem widersprach nun das Sozialgericht: Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder -ausflügen sind versichert, wenn es sich um eine "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" handelt. Kriterien seien beispielsweise, dass der Chef die Feier billige oder fördere und selbst daran teilnehmen möchte - auch wenn er, wie im aktuellen Fall, letztlich fehle. Zudem müssten alle Betriebsangehörigen oder zumindest eine komplette Abteilung eingeladen sein. (dpa)

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