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Standsicherheit: Grundstückseigentümer haften für Schäden umgestürzter Bäume

04.09.2012 08:44 Uhr
Eigentümer müssen zweimal im Jahr von einem Fachmann eine Baumschau durchführen lassen.
© Foto: Irina Fischer / Fotolia

Stürzt ein Baum auf einen PKW, so haftet der Grundstückseigentümer für den Schaden, wenn er den Baum nicht regelmäßig durch einen Fachmann kontrollieren lässt.

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Eigentum verpflichtet“, so lautet ein juristischer Grundsatz. Dies gilt auch für Grundstückseigentümer, die für die Standsicherheit ihrer Bäume verantwortlich sind. Richten die Gewächse Schaden an und wurden nicht regelmäßig vom Fachmann kontrolliert, so haftet der Eigentümer.

So urteilte auch das Landgericht Magdeburg Ende April. Ein Autofahrer parkte seinen Wagen in Quedlinburg unter einer Zitterpappel. Diese fiel um und zerstörte das Fahrzeug. Den entstandenen Schaden von 6.000 Euro wollte der Fahrzeughalter vom Grundstückeigentümer ersetzt haben. Die Richter gaben dem Kläger Recht. Der Grundstückseigentümer muss die Schadenssumme zahlen.

Das Gericht begründete die Entscheidung dadurch, dass der Eigentümer eines Baumes zweimal im Jahr – in belaubtem und unbelaubtem Zustand – eine Sichtprüfung durch einen Fachmann durchführen lassen muss. Bei der so genannten „Baumschau“ kontrolliert der Fachmann, ob der Baum krank ist oder Schäden hat. Im vorliegenden Fall konnte nachgewiesen werden, dass die Zitterpappel Vorschädigungen aufwies, die einem Fachmann aufgefallen wären. (anr)

Landgericht Magdeburg
Urteil vom 26.04.2012
9 O 757/10

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