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Recht: Ist das Verkehrszeichen nicht erkennbar, ist es wirkungslos

06.02.2014 09:00 Uhr
Es ist nicht eindeutig erkennbar, was sich hinter dem dreieckigen Verkehrszeichen befindet und somit ist es nicht verbindlich.

Nicht jedes Verkehrszeichen ist verbindlich. Verhindern Schneeablagerungen, verdeckende Äste oder abgeblätterte Farbe, dass der Verkehrsteilnehmer erkennen kann, was von ihm erwartet wird, bleiben die Schilder wirkungslos.

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Nicht jedes Verkehrszeichen ist verbindlich. Verhindern Schneeablagerungen, verdeckende Äste oder abgeblätterte Farbe, dass der Verkehrsteilnehmer erkennen kann, was von ihm erwartet wird, bleiben die Schilder wirkungslos. Darauf weist Rechtsanwalt Christian Demuth hin. "Verkehrszeichen müssen sichtbar, erfassbar und vor allem auch ordnungsgemäß angebraucht sein", betont Demuth, der als Fachanwalt für Strafrecht vor allem im Bereich Verkehrsrecht tätig ist.

Ein durchschnittlicher Kraftfahrer muss ein Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. "Das gilt nicht nur für die anfängliche Aufstellung, sondern für die gesamte Standzeit", sagt Demuth. "Die Behörden müssen also regelmäßig kontrollieren, ob ein Verkehrsschild noch ausreichend erkennbar ist, sonst steht es vergeblich an seinem Standort."

Drei sind genug - Schilderwald ist unzulässig
Auch ein sogenannter Schilderwald ist nicht zulässig. Demuth: "Bei mehr als drei Verkehrszeichen an einem Pfosten kann von einem Verkehrsteilnehmer nicht mehr erwartet werden, dass er die Bedeutung sämtlicher angebrachter Verkehrszeichen noch erfassen kann."
Wie ein Schild angebracht sein muss, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in Ziffer III Nr. 13a zu den §§ 39 bis 43 der Straßenverkehrsordnung:

  • Die Unterkante eines Verkehrszeichens sollte sich in der Regel mindestens zwei Meter über dem Straßenniveau befinden.
  • Bei Schilderbrücken sind für die Unterkante 4,50 Meter über dem Straßenniveau vorgesehen,
  • bei Schildern auf Verkehrsinseln und bei Verkehrsstellern 0,60 Meter.

Zur Maximalhöhe äußert sich das Gesetz nicht. Das ist dann wieder eine Frage der Erfassbarkeit.

Und was passiert, wenn ein Schild diesen Vorgaben nicht entspricht? "Dann ist es ein Verkehrszeichen ohne Wirkung. Gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid lohnt es sich, Einspruch einzulegen. Am besten man dokumentiert das Problem per Foto", so Rechtsanwalt Demuth. (red)

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