Köln. Die Asstel Versicherungsgruppe gibt Tipps zum richtigen Umgang mit Eis und Schnee Tipp 1: Räumfahrzeuge sind keine normalen Verkehrsteilnehmer. Räumfahrzeuge haben laut Straßenverkehrsordnung besondere Rechte: Sie dürfen „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jede Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert“. Räumfahrzeuge haben also Vorrang - wer mit einem Räumfahrzeug kollidiert, bleibt ohne Vollkaskoversicherung auf dem Schaden sitzen. Tipp 2: Berufstätigkeit, Urlaub und Krankheit befreien nicht von der Streupflicht. Mieter, die Streu- und Räumpflicht haben, müssen bei berufsbedingter Abwesenheit, Urlaub oder Krankheit für eine Vertretung sorgen. Wann geräumt und gestreut werden muss, regelt die Gemeindesatzung. Generell gilt: Gehwege müssen von 7 bis 20 Uhr gefahrlos passierbar sein. Wer die Streupflicht ignoriert, muss für mögliche Schäden aufkommen. Wenn eine Person stürzt und im schlimmsten Fall eine körperliche Behinderung davonträgt, kann der Haftende sogar zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichtet sein. Außerdem können wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtliche Folgen drohen. Tipp 4: Wer nur die Frontscheibe frei kratzt, riskiert ein Bußgeld. Vor dem Losfahren müssen alle Scheiben vom Eis sowie das Autodach vom Schnee befreit sein. Werden nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch den vom Autodach wehenden Schnee behindert und es kommt zu einem Unfall, muss der Fahrer für den Schaden haften. Tipp 5: Auf Sommerreifen droht Verlust des Versicherungsschutzes. Wer im Winter den Verkehr aufgrund von Sommerbereifung behindert, riskiert ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Außerdem gefährdet ein solcher Autofahrer seinen Versicherungsschutz. Wegen grober Fahrlässigkeit können Versicherungen im Schadensfall die Zahlung verweigern. (beg)
Recht: Der richtige Umgang mit Schnee und Eis

Räumfahrzeuge haben zum Beispiel immer Vorrang