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Lebensmittelinformation: TÜV Süd erklärt richtige Allergenkennzeichnung

03.03.2015 14:31 Uhr
Bei verpackten Lebensmitteln müssen die 14 am häufigsten Allergien hervorrufenden Zutaten bereits seit 2005 gekennzeichnet werden.

Seit November 2014 müssen unverpackte Lebensmittel für Allergiker gekennzeichnet werden. TÜV Süd weist auf die richtige praktische Umsetzung hin.

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Seit 2005 muss die Lebensmittelindustrie in Deutschland auf die 14 häufigsten Allergene hinweisen. Seit November 2014 gilt in Deutschland die neue vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV). Sie schreibt nun auch für unverpackte Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung vor.

Gut lesbare Auszeichnung

An Bedientheken und in der Gastronomie sind seitdem viele Informationen in unterschiedlicher Form zu finden. TÜV-Süd-Lebensmittelexperte Andreas Daxenberger erklärt, was die neue Gesetzgebung konkret vorschreibt: "Die neue Verordnung gilt nicht nur für unverpackte Ware, sondern auch für Lebensmittel, die auf Wunsch des Endverbrauchers oder Anbieters in der Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden."

Demnach müssen die 14 Lebensmittelzutaten, die am häufigsten Allergien und Unverträglichkeiten hervorrufen, nun schriftlich, deutlich sichtbar und gut lesbar am Verkaufsort gekennzeichnet werden. Zu diesen Hauptallergenen gehören: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch,  Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, Lupinen und Weichtiere.

Auch mündliche Auskunft ist möglich

Die Hinweise müssen so gestaltet sein, dass die Kunden die Informationen noch vor dem Kaufabschluss beziehungsweise vor Erhalt der Speise leicht zugänglich zur Kenntnis nehmen können. Verbraucher finden die Kennzeichnung auf einem Schild direkt auf oder neben der Ware, in einer Kladde oder einem Aushang an der Theke, in der Speise- oder Getränkekarte oder auch in unmittelbar bereitgestellten, leicht zugänglichen elektronischen Medien.

"Aber auch die mündliche Auskunft durch einen informierten Betriebsangehörigen ist möglich, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt", sagt Daxenberger. Der Kunde muss an gut sichtbarer Stelle schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die betreffenden Angaben mündlich erfolgen. Da eine rein mündliche Auskunft immer auch ein hohes Fehlerrisiko birgt, muss außerdem immer auch eine schriftliche Dokumentation für die im Lebensmittel verwendeten Zutaten vorliegen. Verbraucher und Kontrollbehörden dürfen hier Einsicht nehmen. (ms)

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