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Kamera läuft: Datenschutz und Videoüberwachung

28.01.2013 08:00 Uhr
Fest im Blick: Die Kamera filmt sämtliche Aktionen an der Tankstelle.
Fest im Blick: Die Kamera filmt sämtliche Aktionen an der Tankstelle.
© Foto: Bettina Göttler

Datenschutzgesetz und Videoüberwachung an Tankstellen – das sollten Betreiber hierzulande in puncto Mitarbeiter und Kunden unbedingt beachten.

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Was soll man als Tankstellenbetreiber nur machen? Auf der einen Seite braucht man die Videoüberwachung, um Wegfahrer und Betrüger zu überführen. Auf der anderen Seite gibt es den Datenschutz und den Persönlichkeitsschutz des Mitarbeiters. Wie gut, dass es auch für diesen Spagat Regeln gibt. Im Datenschutzgesetz zum Beispiel. Unter § 6 b BDSG ist dort die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen geregelt. Das könnte passen?

Nur muss man wissen, dass das Datenschutzgesetz nicht besonders klar gefasst ist und vielfach nach Auslegungen verlangt. Wichtig: Hier werden tatsächlich Daten erfasst, nämlich die Gesichter und die Erscheinungen von Personen – damit greift das Datenschutzgesetz. In dem vorgenannten Paragrafen ist zusammengefasst geregelt, dass diese Aufnahme bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke auch zulässig ist. Wie auch die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit sie zum Erreichen dieses Zwecks dienen. Leicht nachvollziehbar, dass diese Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. So weit alles ganz klar und verständlich.
Das Gesetz verlangt aber auch weiter, dass der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind. Hierzu wird man wohl im Bereich des Eingangs wie aber auch draußen an den Zapfsäulen durch entsprechende Schilder darauf hinweisen müssen, dass durch diese Form der Videoaufzeichnung persönliche Daten des Kunden erfasst und gespeichert werden.

Bänder von Zeit zu
Zeit löschen
Da Tankstellenbetreiber in der Regel die Bänder nach einer Weile wieder löschen beziehungsweise überschreiben, bedarf es dann wenigstens keiner Benachrichtigung des Aufgenommenen, da sich seine Daten somit nicht mehr weiter bearbeiten lassen. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass grundsätzlich die Videoüberwachung im Kassenraum in der bisher bekannten Form zulässig ist. Es wird dabei auch normal sein, dass die Kameras dabei den Kassenbereich aufnehmen, womit auch Mitarbeiter automatisch auf diesen Bändern zu sehen sind. Da es also grundsätzlich zulässig ist, besteht zunächst einmal kein Verbot, eine Videoüberwachung einzurichten.

Und was ist mit den Mitarbeitern?
Werden damit aber auch die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt? Die Schreckensvisionen von Georg Orwell in seinem Werk "1984" kennen viele bestimmt noch aus dem Schwarzweiß-Film.
Klar, dass eine solche Komplettüberwachung bis in die Privatsphäre heute allenfalls für zweitklassige Abendunterhaltungen bei RTL II taugt.

Müssen Tankstellenbetreiber ihre Angestellten über eine entsprechende Überwachung informieren? Ist es zulässig, die Mitarbeiter vollständig zu überwachen? Überwiegt das Interesse des Arbeitgebers nach kompletter Überwachung oder das des Arbeitnehmers nach einem Recht auf einen Rückzugsort? Rechtsanwalt Jörg Helmling gibt Auskunft. Lesen Sie in tankstellen markt 1-2/13, was Sie als Tankstellenunternehmer über Videoüberwachung und Datenschutz wissen müssen. (J. Helmling/beg)

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