In jüngster Zeit mehren sich die Fälle von „Testkäufen“ an Tankstellen. Dabei werden Minderjährige von Begleitpersonen mit dem Kauf alkoholischer Getränke beauftragt. Anstelle der bei behördlichen Testkäufen dieser Art üblichen Bußgelder werden Tankstellenverwalter bei versehentlicher Abgabe von Alkohol an Jugendliche aber mit anwaltlichen Abmahnungen bedacht. Darin werden die Pächter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme von Abmahnkosten aufgefordert.
Von den Anwälten wird irgendein Spirituosenhändler als Auftraggeber angegeben. Auf diese Weise wird ein Wettbewerbsverhältnis zu den Tankstellen und die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts fingiert. Gestützt werden die Abmahnungen auf die Verletzung des Jugendschutzrechts, aus welcher sich für den Verwalter ein wettbewerbswidriger „Vorteil durch Rechtsbruch“ ergebe.
Die Vorgehensweise der Abmahner ist einigermaßen dubios und die Rechtmäßigkeit der Abmahnungen äußerst fraglich. Es ist daher vor einer vorschnellen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu warnen. An eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist der Tankstellenverwalter grundsätzlich auch dann gebunden, wenn sich später die Rechtswidrigkeit der Abmahnungen herausstellen sollte. Wird die Unterlassungserklärung abgegeben und kommt es zu einem weiteren „erfolgreichen“ Testkauf, hat der Tankstellenverwalter eine Vertragsstrafe von in der Regel mindestens 5.000 Euro an die Abmahner zu zahlen. Dadurch steigt naturgemäß der Anreiz für die Abmahner, weitere Testkäufe durchzuführen, um sich die Vertragsstrafe zu erschleichen. Das „geringere Übel“ kann daher im Einzelfall die Inkaufnahme einer Einstweiligen Verfügung sein.
Dr. Kay Wagner
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