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Bedenken des Bundeskartellamtes: Total nimmt Anmeldung des Erwerbs von elf Tankstellen zurück

09.04.2019 15:20 Uhr
Bedenken des Bundeskartellamtes: Total nimmt Anmeldung des Erwerbs von elf Tankstellen zurück
Aufgrund wettbewerblicher Bedenken des Bundeskartellamts zieht Total die Anmeldung des Erwerbs von elf Tankstellen im Raum Trier zurück.
© Foto: Total/Frank Rumpenhorst

In Trier hätte das Vorhaben nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes zu einer Verstärkung der gemeinsam marktbeherrschenden Stellung der führenden Kraftstoffanbieter geführt.

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Total Deutschland hat die Anmeldung des Erwerbs von elf Tankstellen von Autohof Görgen, Trier, zurückgenommen, nachdem das Bundeskartellamt seine wettbewerblichen Bedenken gegen das Vorhaben schriftlich mitgeteilt hatte. Das Vorhaben hätte nach vorläufiger Einschätzung den Wettbewerb im Marktraum Trier erheblich behindert.

Mit seinen sechs Standorten ist Görgen derzeit einer der führenden Anbieter im Marktraum Trier. Die Marken Aral, Shell und Esso sind mit unterschiedlich hohen Marktanteilen im Marktraum Trier ebenfalls stark vertreten, das Unternehmen Jet nur mit einer geringen Präsenz. Der gemeinsame Marktanteil der führenden Anbieter läge nach dem Zusammenschluss in Trier bei über 80 Prozent.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte dazu: „In Trier sind bereits heute mit die höchsten Kraftstoffpreise in Deutschland zu beobachten. Nach unserer vorläufigen Einschätzung hätte die vollständige Einbindung sämtlicher Görgen-Tankstellen in das Vertriebsnetz von Total dort die Wettbewerbsbedingungen zu stark zu Lasten der Verbraucher verschlechtert. Das Oligopol der auch deutschlandweit führenden Kraftstoffanbieter hätte seinen Marktanteil in Trier auf über 80 Prozent ausgebaut. Dies hätte vor allem negative Folgen für diejenigen Verbraucher bedeutet, die das deutlich niedrigere Benzinpreisniveau im nahegelegenen Luxemburg nicht nutzen können.“

Das Vorhaben wurde im Rahmen eines fusionskontrollrechtlichen Hauptprüfverfahrens untersucht. Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahme der Anmeldung ohne eine förmliche Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Ende gegangen. Der Zusammenschluss darf damit nicht vollzogen werden. (jr)

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