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Urteil: Daten von Prepaid-Karten telefonisch herausgegeben

16.11.2017 10:00 Uhr
Urteil: Daten von Prepaid-Karten telefonisch herausgegeben
Trotz zahlreicher Warnungen von Verbänden und Unternehmen rücken immer noch Verkäufer die Daten von Prepaid-Telefonkarten an telefonische Trickbetrüger heraus.
© Foto: Michael Simon

Wenn ein Verkäufer Daten von Prepaid-Telefonkarten telefonisch herausgibt, handelt er nicht automatisch grob fahrlässig. Das erklärte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

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Eine Kassiererin hatte in einer Tankstelle bei ihrer Arbeitseinweisung die ausdrückliche Weisung erhalten, Daten von Prepaid-Telefonkarten nicht telefonisch herauszugeben. Obwohl sie es doch tat, erkannte das Landesarbeitsgericht Düseldorf nicht auf grobe Fahrlässigkeit, weshalb sie den Schaden nicht begleichen musste.

An einem Abend erhielt die Verkäuferin kurz vor 23 Uhr einen Telefonanruf, bei dem sich eine männliche Person als Mitarbeiter der Telefongesellschaft ausgab. Er erklärte, dass es eine Systemumstellung geben würde und die 30-Euro-Prepaidkarten nicht mehr gültig sein würden. Diese müssten unschädlich gemacht werden, hierzu erhielte sie in einigen Minuten einen zweiten Anruf, bei dem sie die Telefondaten der vorrätigen Karten mitteilen müsse. Zwei Minuten später erfolgte tatsächlich ein zweiter Anruf einer anderen Person. Die Kassiererin gab die Codes aller 124 Telefonkarten an die Person weiter. Entgegen der sonstigen Verfahrensweise richtete das System keine Rückfrage an sie, ob die Weitergabe aufgrund telefonischer Anfrage erfolge. Tatsächlich handelte es sich um Betrüger, deren Rufnummer nicht zurückverfolgt werden konnte.

Den entstandenen Schaden regulierte die Versicherung der Tankstelle, sie forderte nunmehr Regress von der Kassiererin. Die entsprechende Klage wurde nach Ablauf der arbeitsvertraglich geltenden Ausschlussfrist erhoben. Damit hätte die Kassiererin allenfalls noch zahlen müssen, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit hätte vorgeworfen werden können. Diese Voraussetzung war allerdings nach Ansicht des Gerichts bei den oben geschilderten Gegebenheiten aber nicht erfüllt. Vor allem, weil das System entgegen der sonstigen Verfahrensweise keine Rückfrage gehalten hatte, ob die Datenherausgabe infolge einer telefonischen Anfrage erfolge. In der Gesamtbetrachtung der Umstände konnte die Kassiererin davon ausgehen, dass es sich um einen echten Anruf handelte.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 29.08.2017
Aktenzeichen 14 Sa 344/17

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