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Handelsvertreterausgleich: Geld trotz Eigenkündigung

14.04.2017 14:03 Uhr
Handelsvertreterausgleich: Geld trotz Eigenkündigung
Tür eins, zwei oder drei? Kündigt ein Pächter seiner Mineralölgesellschaft hat er in drei Ausnahmefällen dennoch Anspruch auf den Handelsvertreterausgleich.
© Foto: [M] Geld: eyetronic/stock.adobe.com; Rest: fotogestoeber/stock.adobe.com

Der Fall scheint eindeutig: Kündigt ein Pächter seiner MÖG, ist er seinen Ausgleichsanspruch los. Doch es gibt drei juristische Ausnahmefälle, bei denen es anders kommt und die Handelsvertreter kennen sollten.

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Tankstellenpächter sind laut Gesetz Handelsvertreter. Für viele Handelsvertreter stellt sich früher oder später einmal die Frage, wie sie selbst den Vertrag mit ihrer Gesellschaft beenden können, ohne dadurch den Ausgleichsanspruch aus § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) zu verlieren. Bekanntlich schließt die Eigenkündigung den Anspruch aus.

Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz: Der Ausgleich ist nicht ausgeschlossen, wenn 1. ein Verhalten des Unternehmers „begründeten Anlass“ zur Kündigung gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen 2. seines Alters oder 3. einer Krankheit nicht zugemutet werden kann. Alle drei Kündigungsvarianten bergen Risiken und sollten nur nach gründlicher Prüfung und sorgfältiger Vorbereitung ausgeübt werden.

1. Begründeter Anlass

An einen „begründeten Anlass“ sind nach ständiger Rechtsprechung weniger strenge Anforderungen zu stellen als an einen „wichtigen“ Kündigungsgrund im Sinne von § 89 a HGB. Für einen „begründeten Anlass“ kann auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten der MÖG genügen. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen, billig und gerecht denkenden Handelsvertreter unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls zur Kündigung veranlassen kann, weil ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Es genügt, dass der Handelsvertreter in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht mehr haltbare Lage kommt.

In anderen Worten: Eine nicht mehr haltbare Lage ist dann gegeben, wenn ein Tankstellenunternehmen seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt und Provisionen nicht auszahlt.

Der in der Praxis wohl häufigste Fall ist die Eigenkündigung aus wirtschaftlichen Gründen, wenn also die Provisionen und sonstigen Erträge nicht ausreichen, um die Kosten des Betriebs zu decken und dem Handelsvertreter ein angemessenes Einkommen zur Bestreitung eines Lebensunterhaltes zu sichern. Es liegt eigentlich auf der Hand, dass ein nicht kostendeckender Betrieb wirtschaftlich nicht überlebensfähig ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine schwerwiegende Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Handelsvertreters die Annahme eines „begründeten Anlasses“ rechtfertigt. Dem Mindestlohngesetz liegt die Annahme zugrunde, dass Gehaltszahlungen unterhalb der festgelegten Lohnuntergrenzen sozialethisch verwerflich und mithin sittenwidrig sind. Nichts anderes sollte für Handelsvertreter gelten, die nicht nur ihre gesamte Arbeitsleitung dem Unternehmen widmen, sondern zudem im Gegensatz zum Arbeitnehmer erhebliche wirtschaftliche Risiken eingehen.

Dennoch tun sich die Gerichte mit der Annahme eines „begründeten Anlasses“ in Tankstellenfällen oft schwer. Grund hierfür ist unter anderem die „Zwitterstellung“ des Tankstellenverwalters, der einerseits zwar Handelsvertreter ist, zudem aber den Tankstellenshop im Eigengeschäft führt. Dies erschwert den Nachweis der Kausalität des Agenturbereichs und damit eines ruinösen Verhaltens der MÖG.

Geht der Handelsvertreter zu Unrecht vom Bestehen eines „begründeten Anlasses“ aus, so geht diese Fehleinschätzung zu seinen Lasten und ihm bleibt der Ausgleich verwehrt. Bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, die nicht auf eine konkrete und beweisbare Vertragsverletzung der MÖG gestützt werden kann, ist deshalb höchste Vorsicht geboten.

2. Alter

Der Anspruch des Handelsvertreters auf einen angemessenen Ausgleich entfällt auch dann nicht, wenn dem Betreiber aufgrund seines Alters eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Eine altersbedingte Unzumutbarkeit ist in der Regel mit dem Eintritt des Pensionsalters anzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei Vertragsbeginn das Rentenalter erreicht war.

3. Krankheit

Der Begriff der Krankheit im Sinne des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB ist nicht deckungsgleich mit einer Krankheit im allgemeinen Sprachgebrauch, der letztlich jede temporäre Erkrankung wie etwa eine Grippe oder einen Beinbruch erfassen würde. Krankheit im Sinne des Gesetzes sind vielmehr nur schwerwiegende und dauerhafte Erkrankungen an der Grenze zur Berufsunfähigkeit.

In der amtlichen Begründung zur Einführung dieser Rückausnahme ist durchweg nur von Fällen „schwerer Erkrankung“ die Rede. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Krankheit in diesem Sinne nur vor, wenn die Störung des gesundheitlichen Zustandes schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer ist und dadurch zu einer auch mit Ersatzkräften nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderung in der Vertretertätigkeit führt.

Eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Rückausnahme liegt also auch dann nicht vor, wenn es dem Handelsvertreter möglich und zumutbar wäre, seinen gesundheitsbedingten Ausfall mit Ersatzkräften zu beheben. In der Regel unproblematisch sind krankheitsbedingte Kündigungen bei Feststellung der Berufsunfähigkeit im sozialrechtlichen Sinne oder bei besonders schwerwiegenden Erkrankungen mit schlechter Heilungsprognose.

Problematisch und oftmals streitig sind hingegen Kündigungen bei Krankheiten, die von geringer Dauer und mit guter Prognose heilbar sind. Auch die krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Durchführung einzelner Tätigkeiten (zum Beispiel Kassierertätigkeit bei Rückenproblemen) führt nicht zwingend zur Annahme einer Krankheit, solange der Betreiber hierfür seine Mitarbeiter einsetzen und seine Leitungstätigkeit im Übrigen wahrnehmen kann.

Der Kündigende trägt die Beweislast für das Bestehen einer schwerwiegenden Erkrankung und die Unmöglichkeit einer Überbrückung seines Ausfalls mit Ersatzkräften. Der Nachweis ist durch medizinische Gutachten oder die Anhörung der behandelnden Ärzte im Prozess zu führen. Diese sind von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden.

Bestehen Zweifel, ob die Krankheit im konkreten Fall eine anspruchserhaltende Eigenkündigung rechtfertigt, empfiehlt es sich, zur Risikovermeidung zunächst das Gespräch mit der MÖG zu suchen. Bei einer einvernehmlichen Aufhebung bleibt der Ausgleich immer erhalten.

(Autor: Kay Wagner, Ihde & Partner Rechtsanwälte; der Text erschien im Sonderheft "Tankstellennetze", das Ausgabe 4.2017 von Sprit+ beilag.)

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