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Corona: Zulässigkeit des Betriebes von Tankstellen und Autowaschanlagen

03.04.2020 06:44 Uhr
Corona: Zulässigkeit des Betriebes von Tankstellen und Autowaschanlagen
© Foto: Tomasz Zajda/stock.adobe.com

Der Bundesverband Tankstellen und Gewerbliche Autowäsche Deutschland geht davon aus, dass Nebengeschäfte wie die Autowäsche trotz Ausgangsbeschränkungen nach wie vor erlaubt sind.

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Thomas Drott, Geschäftsführer des Bundesverbands Tankstellen und Gewerbliche Autowäsche Deutschland (BTG):

"Die Corona-Krise hat uns alle fest im Griff, die Ereignisse überschlagen sich. In kurzen Zeitabständen erscheinen neue Verordnungen, Allgemeinverfügungen, Anordnungen und so weiter und so fort. Die Verunsicherung ist groß.  

In den Landesverordnungen, soweit sie uns bekannt sind, ist der Betrieb von Tankstellen ausdrücklich erlaubt. In Hessen sind Tankstellenshops sogar ausdrücklich zusätzlich erwähnt. Wir gehen davon aus, dass auch die Nebengeschäfte, wie zum Beispiel die Autowäsche erlaubt sind. Dies ergibt sich textlich aus den meisten Landesverordnungen, die den Betrieb von Reinigungen erlauben oder von Dienstleistungen, sofern sie nicht körperbezogen sind, wie Piercing- und Tattoo-Studios oder Friseure. Im Umkehrschluss bedeutet dies nach unserer Auffassung, dass Autowäsche in jeder Form (Portale, SB oder Waschstraße) erlaubt ist.

Von den Autowaschbetrieben geht auch kein Virusverbreitungsrisiko aus. Bei Portalanlagen erhält der Kunde an der Tankstellenkasse einen Strichcode oder Jeton, den er einwirft, der Rest läuft automatisch ab. Bei der SB-Wäsche sind die Kunden fünf bis sechs Meter voneinander entfernt und durch Kunststoffwände getrennt. Ein Kontakt Kunde-Kunde oder Kunde-Mitarbeiter ist hier völlig ausgeschlossen. Bei Autowaschstraßen kann der Kunde die Auswahl seines Waschprogramms notfalls durch Handzeichen durch die Scheibe bekannt geben. Der Bezahlvorgang kann kontaktlos oder bei Bargeld sicher (zum Beispiel durch Einweghandschuhe) erfolgen. Sowohl bei der Vorwäsche als auch bei der maschinellen Fahrzeugreinigung auf der Schleppkette findet kein Kontakt Mitarbeiter-Kunde oder Kunde-Kunde statt. Bei Waschstraßen mit Kundengang müssten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen wie Abstandsmarkierung) getroffen werden.

Insofern ist die gewerbliche Fahrzeugwäsche ungefährlich und sogar sinnvoll, wie sich aus einer Fachinformation aus dem Hause Kiehl ergibt.

Der BTG hält für seine Mitgliedsunternehmen eine Vielzahl von aktuellen Chefinformationen vor, die sich auf die einzelnen Landesregelungen, auf Empfehlungen im Hinblick auf mündliche oder schriftliche Betriebsschließungsanordnungen und vieles mehr beziehen. Außerdem haben wir Chefinformationen zum Kurzarbeitergeld, zu Kündigungen, zu Einsparung von Fix- und variablen Kosten. Die ersten Informationen zur Beantragung von Ausgleichszahlungen haben wir ebenfalls an unsere Mitgliedsunternehmen per Chefinformation übermittelt.

Außerdem haben wir uns an die Mineralölwirtschaft gewendet und darum gebeten, die Tankstellenbetriebe aktiv zu unterstützen, zum Beispiel durch Verlängerung von Zahlungsfristen, durch Aussetzen oder Reduzieren der Pacht, durch Betriebskostenzuschüsse oder gegebenenfalls durch Reduzierung der Öffnungszeiten, sofern dies betriebswirtschaftlich sinnvoll und versicherungstechnisch möglich ist.

Uns ist als Verband wichtig, dass jedes Mitglied diese Informationen und gegebenenfalls weitere Unterstützung vom BTG erhält. Auch Nicht-Mitglieder bekommen natürlich in diesen Krisenzeiten schon mal einen Ratschlag. Apropos Nicht-Mitglieder: Vorläufig verzichten wir bei neuen Mitgliedsunternehmen auf die Aufnahmegebühr in Höhe von 100 Euro."

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