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Corona: Alles rund um die Kurzarbeit

01.04.2020 14:16 Uhr
Corona: Alles rund um die Kurzarbeit
© Foto: Gina Sanders/stock.adobe.com

Die Bundesregierung will angeschlagenen Unternehmen während der Corona-Pandemie den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern und somit Arbeitsplätze erhalten. So funktioniert das vereinfachte Verfahren, das rückwirkend zum 1. März 2020 gilt.

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Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld (KUG) als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Dadurch soll der Arbeitgeber bei den Kosten für die Arbeitnehmer entlastet werden, damit Unternehmen ihre Mitarbeiter auch bei Auftragsausfällen weiterbeschäftigen und Kündigungen vermeiden können. Dafür hat die Bundesregierung die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

+ Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes oder in einer Betriebsabteilung im jeweiligen Kalendermonat einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Die Regelung gilt auch für befristet Beschäftigte.
Gekündigte Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten.

+ Die Bundesagentur für Arbeit erstattet bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.

+ Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

+ In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen traten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls rückwirkend. Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld sind:

+ ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 Sozialgesetzbuch [SGB] III): ein unabwendbares Ereignis wie behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus oder wirtschaftliche Ursachen wie Auftragsmangel, -stornierung oder fehlendes Material.

+ betriebliche Voraussetzungen (§ 97 SGB III): Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.

+ persönliche Voraussetzungen (§ 98 SGB III): Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag aufgelösten) Beschäftigung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung.

+ Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit (§99 SGB III): Die Anzeige aufgrund wirtschaftlicher Gründe muss in dem Kalendermonat eingereicht werden, in dem die Kurzarbeit beginnt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle. Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden. Wer bereits beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert ist, kann das Kurzarbeitergeld online beantragen oder den Antrag ausdrucken, ausfüllen und per Post senden beziehungsweise in den Hausbriefkasten der zuständigen Agentur einwerfen. Eine Registrierung bei der Bundesagentur für Arbeit ist auch über folgende Telefonnummer möglich 0800/4555520 (Mo. bis Fr. von 8 bis 18 Uhr)

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der örtlichen Agentur für Arbeit werden die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet. Es enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar sein muss. Unvermeidbar bedeutet, dass der Ausfall nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen darf. Außerdem müssen Arbeitnehmer zunächst Überstundenund Arbeitszeitkonten abbauen. Eine gegebenenfalls temporäre Umsetzung von Arbeitnehmern in einen anderen Bereich oder in eine andere Abteilung muss geprüft werden. Zudem müssen wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen wie Arbeiten im Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten zuvor getroffen worden sein.

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Der Bezug von KUG ist bis zu zwölf Monate möglich.

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten müssen in Arbeitszeitnachweisen aufgelistet sein. Der Arbeitgeber muss die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb von drei Monaten einreichen, Fristbeginn ist mit Ablauf des beantragten Kalendermonats. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da KUG unter Vorbehalt ausgezahlt wird. (ab/ag)

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