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Arbeiten in Teilzeit: Wie viel darf bei Arbeitslosengeld dazuverdient werden?

21.06.2018 07:11 Uhr
Arbeiten in Teilzeit: Wie viel darf bei Arbeitslosengeld dazuverdient werden?
Teilzeitkräfte, die Arbeitslosengeld I beziehen, müssen auf eine Wochenarbeitszeit von unter 15 Stunden achten.
© Foto: Stefan Körber/Fotolia

Für Arbeitnehmer, die Hartz IV oder Arbeitslosengeld I beziehen, gelten besondere Regeln. Für Arbeitgeber ändert sich dagegen wenig.

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Nicht für jede Arbeit ist eine Vollzeitstelle nötig und nicht jeder Arbeitnehmer möchte oder kann auch in Vollzeit arbeiten. In einem solchen Fall ist das Arbeiten in Teilzeit eine beliebte Alternative. Doch bei Hartz-IV-Bezug muss ebenso wie bei Arbeitslosengeld I (ALG I) einiges beachtet werden.

Teilzeit arbeitet, wer weniger Stunden in einem Betrieb beschäftigt ist als seine Kollegen. Fehlen derartige Arbeitsverhältnisse, kann auch die branchenübliche Vollarbeitszeit als Vergleichswert dienen. Arbeitsrechtlich kann es sich also bereits bei 39 Arbeitsstunden um eine Teilzeitstelle handeln, wenn ansonsten 40 Wochenstunden im Betrieb als Vollzeit gelten. Die konkrete Stundenzahl wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Viele Teilzeitstellen bewegen sich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.

Auch Teilzeitkräfte, die Hartz IV beziehen, dürfen zusätzlich zum Leistungsbezug einen Nebenjob ausführen. Meist darf jedoch nicht das gesamte Netto-Erwerbseinkommen behalten werden. Der Grundfreibetrag liegt in der Regel bei 100 Euro, die der Arbeitnehmer anrechnungsfrei einbehalten darf. 

Vom übrigen Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung, das über dem Grundfreibetrag liegt, darf der Arbeitnehmer weitere 20 Prozent behalten. Liegt das Netto-Einkommen jedoch über 1.000 Euro, sind nur weitere zehn Prozent anrechnungsfrei. Die restlichen Einkünfte werden vom Hartz-IV-Satz abgezogen. Ab 1.200 Euro Zuverdienst wird das komplette Einkommen angerechnet. Oftmals gelten Leistungsbezieher dann als sogenannte Aufstocker.

Bei einem Minijob mit einem Verdienst von 450 Euro kann der Arbeitnehmer also 100 Euro Grundfreibetrag und weitere 70 Euro anrechnungsfrei behalten. 280 Euro werden angerechnet.

Arbeiten in Teilzeit bei ALG-I-Bezug

Auch bei Bezug von Arbeitslosengeld I können Teilzeitkräfte und Minijobber nicht den gesamten Lohn ihres Jobs behalten. Allerdings liegt der Grundfreibetrag bei 160 Euro, wenn ALG I bezogen wird. Außerdem müssen Teilzeitkräfte, die Arbeitslosengeld I beziehen, auf eine Wochenarbeitszeit von unter 15 Stunden achten. Ansonsten könnte der Status „arbeitslos“ aberkannt werden. Denn gesetzlich sind ALG-I-Empfänger dazu verpflichtet, der Agentur für Arbeit für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Stunden wäre dies nicht mehr gewährleistet. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer werden nicht berücksichtigt. Bei Hartz-IV-Bezug gibt es keine solche Grenze.

Mit Arbeitslosengeld aufstocken

Auch der umgekehrte Fall ist bei Teilzeitarbeit nicht ungewöhnlich. Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, haben meistens auch ein geringeres Arbeitsentgelt. Ist dies derart gering, dass es ihren Lebensunterhalt nicht zu decken vermag, kann die finanzielle Hilfe vom Amt helfen, die Lücke zu schließen.

Aber auch dann, wenn Geringverdiener ihren Job verlieren, kann es nötig sein, aufstockende Leistungen vom Jobcenter zu beantragen. Denn das Arbeitslosengeld I reicht bei Personen, die zuvor wenig verdient haben, oft nicht aus, um den täglichen Bedarf zu decken.

Keine Besonderheiten für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ändert sich indes wenig: Arbeitslose Minijobber stellen keine Besonderheit im Melde- oder Beitragsrecht dar und sind dementsprechend mit Personengruppe 109 sowie dem entsprechenden Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale zu melden. Die Anzeige der Teilzeitstelle beim Jobcenter ist hingegen Aufgabe des Leistungsempfängers.

Auch die Abgaben sind wie bei anderen Teilzeitkräften monatlich zu zahlen. Allerdings sind arbeitslose geringfügig Beschäftigte oftmals durch das Arbeitsamt dazu angehalten, Eigenbemühungen zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden und dementsprechend verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Dadurch stehen sie möglicherweise nur einen begrenzten Zeitraum als Teilzeitkraft zur Verfügung.

Übersteigt das Arbeitsentgelt die Freibeträge, hat dies keine Auswirkungen für den Arbeitgeber, sondern ist allein Sache des Arbeitnehmers und der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters.

(Gastbeitrag der Interessengemeinschaft Sozialrecht)

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