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Waschanlage: Anteilige Haftung trotz Fehlverhalten vom Kunden

21.06.2017 15:15 Uhr
Waschanlage: Anteilige Haftung trotz Fehlverhalten vom Kunden
Obwohl eine Kundin ihr Fahrzeug schräg in der Waschanlage parkte, trägt der Betreiber eine Mitschuld an daraus folgenden Schäden.
© Foto: Messe Frankfurt

Der Kunde parkt sein Auto schräg in der Waschanlage – trotzdem haftet der Anlagenbetreiber anteilig an Schäden, die dem Kunden dann entstehen. So urteilte das Landgericht Nürnberg.

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Parkt ein Fahrer seinen Pkw schräg in einer Waschanlage und kommt es dadurch zu Schäden, ist dem Fahrer ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Dennoch wird auch der Anlagenbetreiber in die Haftung genommen. Darauf weist das Landgericht Nürnberg hin.

Eine Autofahrerin war in die Waschanlage eingefahren und hatte trotz mehrmaligem Rangieren ihren Pkw schräg abgestellt. Während es wie üblich ein Lichtsignal für zu weites Vorfahren gab, fehlten Zeichen für den Fall des schrägen Abstellens. Die Anlage startete und beschädigte die linke Seite des Pkws erheblich; es entstand ein Schaden in Höhe von 5.200 Euro. Die Fahrerin bekam aber nur ein Drittel hiervon erstattet. Ihr ist ein großer Mitverschuldensanteil zuzurechnen.

Sie hätte, insbesondere auch, weil sie in dem Fahrzeug sitzen blieb, erkennen können und müssen, dass sie quasi quer zur Anlage stand und dadurch Schäden entstehen würden. Allerdings haftet auch der Betreiber mit; er muss dafür Sorge tragen, dass in einem solchen Fall Lichtzeichen oder auch Mitarbeiter darauf hinweisen, dass das Auto nicht richtig steht und es zu Schäden kommen kann. Da es auch für das zu weite Vorfahren Lichtsignale gebe, müsse das auch im Fall des Querstehens gehen. (ctw)

Landgericht Nürnberg 
Urteil vom 18.05.2017
Aktenzeichen 2 O 8988/16
(noch nicht rechtskräftig)

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