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Urteil: Wochenendzulagen sind bei einer Pfändung geschützt

20.01.2017 08:15 Uhr
Urteil: Wochenendzulagen sind bei einer Pfändung geschützt
Bei einer Pfändung des Arbeitsentgelts sind bestimmte Zuschläge geschützt.
© Foto: Erwin Wodicka / panthermedia.net

Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüsse dürfen im Vollstreckungsverfahren nicht als Arbeitsentgelt gepfändet werden, weil es sich um Erschwerniszulagen handelt.

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Sonn-, Feiertags- und Wochenendzulagen sind bei einer Pfändung des Arbeitsentgelts geschützt. Darauf wies das Landgericht Trier hin. Nach Paragraf 850 a der Zivilprozessordnung (ZPO) handele es sich hierbei um reine Erschwerniszulagen, die im Vollstreckungsverfahren besonders geschützt sind. Das Gericht stellte zugunsten des Schuldners heraus, dass das flexibilisierte Arbeiten eine relevante Mehrbelastung für den Arbeitnehmer nach sich ziehe. Der erwähnte gesetzliche Schutz müsse auch in diesen Fällen gelten. (ag)

Beschluss vom 12.05.2016

Aktenzeichen: 5 T 33/16

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