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Urteil: Vorsicht bei Minijobs

15.03.2017 10:33 Uhr
Urteil: Vorsicht bei Minijobs
© Foto: Daniel Ernst/Fotolia

Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich mehrere Minijobs parallel ausüben. Vorsicht ist aber geboten, wenn er dabei mehr als 450 Euro im Monat verdient.

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Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, werden die Gehälter hierfür addiert. Ergeben mehrere Minijobs einen höheren Betrag als 450 Euro, dann sind alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig. Darauf weist das Landessozialgericht Baden-Württemberg hin.

Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich auch in anderen Betrieben so viele Minijobs ausüben, wie er möchte. Bringen ihm aber seine Minijobs mehr als 450 Euro insgesamt monatlich ein, sind alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss dabei selbst auf der Hut sein: Er muss den Beschäftigten nicht nur bei seiner Einstellung nach weiteren Jobs fragen, sondern regelmäßig nachfragen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass er entweder keinen anderen Minijob hat oder mit mehreren nicht über 450 Euro verdient. Übt allerdings der Minijobber auch noch eine andere sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit aus, ist der erste, als Nebenjob geführte Minijob, sozialversicherungsfrei. (tra)

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 26.1.2016
Aktenzeichen L 4 R 3913/13

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