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Tabakproduktrichtlinie: Mentholzigaretten kaum noch zu retten

02.11.2016 15:55 Uhr
Verbot von Mentholzigaretten
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof ist klar: Der Verkauf von Mentholzigaretten wird ab Mai 2020 verboten. Nur die Politik könnte das Verbot noch kippen.
© Foto: twystydigi/Fotolia

Mentholzigaretten sind nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof nur noch theoretisch zu retten. Bis 2020 haben Konsumenten nun noch Zeit, sich mit dem Produkt einzudecken.

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Die letzte Hoffnung der Mentholzigaretten-Liebhaber verpuffte am 4. Mai 2016. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die Klage der Republik Polen (Rechtssache C-358/14) gegen das Verbot von Mentholzigaretten ab. Damit war klar: Auf dem Rechtsweg bleibt keine Einspruchsmöglichkeit mehr offen, um das Verkaufsverbot ab 20. Mai 2020 zu kippen.

"Eine Aufhebung des Verbots wäre lediglich durch eine Änderung der EU-Tabakproduktrichtlinie durch das Europäische Parlament und den Rat der EU möglich", erklärt Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbands (DZV), auf Anfrage von Sprit+. "Hierbei handelt es sich jedoch um eine theoretische Feststellung. Gegenwärtig ist keine politische Konstellation in Sicht, die eine entsprechende Anpassung der Richtlinie realistisch erscheinen lässt."

In Deutschland hatte es sogar Überlegungen gegeben, Mentholzigaretten schon früher zu verbieten. In einem Referentenentwurf plante das Bundeslandwirtschaftsministerium im Jahr 2015 die Zigaretten schon ab Mai 2016 zu verbieten, obwohl die EU-Richtlinie eine Übergangsfrist bis Mai 2020 vorsah, um Konsumenten ausreichend Zeit für den Wechsel auf andere Erzeugnisse zu geben. Bei den Verhandlungen über die Tabakproduktrichtlinie war die EU jenen Mitgliedsstaaten mit einer Klausel entgegenkommen, die dem Mentholverbot kritisch gegenüberstanden. Der Klausel zufolge dürfen Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma, „deren unionsweite Verkaufsmengen drei Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie“ darstellen, bis 2020 verkauft werden. "Diese Ausnahmeregelung erfüllen einzig Mentholzigaretten", erklärt Mücke, "Kein anderes Tabakerzeugnis mit einem charakteristischen Aroma erreicht auch nur ansatzweise die Größenordnung von einer unionsweiten Verkaufsmenge von drei Prozent."

Aktuell beobachtet der DZV noch keine "Hamsterkäufe" von Konsumenten, erwartet aber vor Ende der Übergangsfrist den ein oder anderen Vorratskauf. Die rechtliche Frage des Abverkaufs von Altware ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt. "Unabhängig davon werden die Hersteller rechtzeitig und umfassend den Handel bei der richtigen Aussteuerung der Bestellungen von Mentholzigaretten beratend unterstützen, um nicht mehr verkehrsfähige Restbestände so gering wie möglich zu halten", verspricht Mücke. (ms)

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