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Urlaub: Regeln für den Anspruch

07.08.2015 10:53 Uhr
Urlaub Kalender Planung
Dem Urlaubsanspruch von Mini-Jobbern liegen teilweise komplexe Berechnungen zugrunde.
© Foto: Gina Sanders / fotolia.com

Auch Mini-Jobber haben einen Anspruch auf Urlaub. Wie sich die Anzahl der Tage berechnet, welche ­Faktoren dabei eine Rolle spielen und was bei einer Kündigung zu beachten ist, lesen Sie hier.

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Durch das Mindestlohngesetz ist das Thema Urlaub für Arbeitnehmer und insbesondere für Mini-Jobber wieder in den Fokus geraten. Denn auch Mini-Jobber haben wie alle Arbeitnehmer bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Monat Urlaubsansprüche.

Zunächst stellt sich die Frage, wie sich dieser Urlaubsanspruch grundsätzlich berechnet. Die Formel lautet: Urlaubswochen mal Arbeits­tage des Teilzeitbeschäftigten gleich Urlaubsanspruch in Tagen. Arbeiten die Teilzeitbeschäftigten beispielsweise nur an zwei statt an fünf Tagen in der Woche, so steht ihnen ein gesetzlicher Urlaub von acht ­Tagen im Jahr zu. Bei einer Fünf-Tage-Woche und vereinbarten 30 Urlaubstagen beträgt der Urlaubsanspruch des Teilzeitmitarbeiters nach diesem Beispiel zwölf Urlaubstage.

Ist die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten im gesamten Jahr unregelmäßig verteilt, wird es ungleich komplizierter. Dann ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt zu ermitteln. Die Rechenformel lautet hier: Urlaubsdauer geteilt durch die Jahreswerktage multi­pliziert mit der Anzahl der Ta­ge, an ­denen der Mitarbeiter im Kalenderjahr tatsächlich tätig wird.

Nach der Kündigung

Eine andere Frage zum Urlaubsanspruch beziehungsweise dem damit einhergehenden Urlaubsabgeltungsanspruch stellt sich im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Wie viele Urlaubstage stehen dem Arbeitnehmer in dem Jahr der Beendigung zu, wenn das Arbeitsverhältnis ­unterjährig, also im laufenden Kalenderjahr, beendet wird?

In der Praxis wird oftmals davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch stets nur anteilig bestehen würde. Das ist aber mitnichten so. Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist zwischen einer Beendigung bis einschließlich 30. Juni oder zu einem späteren Zeitpunkt zu unterscheiden. Scheidet der Arbeitnehmer innerhalb der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni, aus, so hat er grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 lit. c, BUrlG).

Verlässt der Arbeitnehmer also beispielsweise zum 31. Mai eines Kalenderjahres das Unternehmen, so hat er bei dem gesetzlichen Mindesturlaubs­anspruch von 20 Urlaubstagen für das gesamte Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch in Höhe von acht Urlaubstagen. Das Arbeitsverhältnis bestand in diesem Kalenderjahr nur fünf volle Monate (1. Januar bis einschließlich 31. Mai) und es ergibt sich folgende Berechnung: 5 Monate/12 Monate x 20 Urlaubstage = 8,33 Urlaubstage. Bruchteile von Urlaubs­tagen, die weniger als einen halben Tag ergeben, sind dabei auf ganze Urlaubstage abzurunden, also in unserem Beispiel auf acht Urlaubstage.

Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni ist die Sachlage eine ­andere, jedenfalls wenn das ­Arbeitsverhältnis bereits seit dem 1. Januar eines Jahres ­bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der ­Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen vereinbarten Urlaub.

Klauseln im Vertrag

Etwas anderes gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag eine sogenannte „pro rata tempo­ris“-Regelung getroffen wurde. Dies ist eine Klausel, nach welcher der Urlaub im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens nur anteilig gewährt werden soll. Ein Formulierungsbeispiel könnte etwa so aussehen: „Bei Ausscheiden in der zweiten ­Jahreshälfte wird der Urlaubs­anspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.“
Dann würde sich zum ­Beispiel bei 30 Urlaubstagen (20 Tage gesetzlichen Mindest­urlaub zuzüglich zehn Tage ­freiwilligen Zusatzurlaub) und einem Ausscheiden zum ­30. September nur ein Urlaubs­anspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate/12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage) ergeben. In diesem Fall würde die arbeitsvertragliche Regelung über eine anteilige Kürzung also dazu führen, dass statt 30 Urlaubstagen nur 23 zu gewähren wären, also sieben Urlaubstage weniger. Eine Regelung, die für den Arbeitgeber also sehr zu empfehlen ist. (André Zacharias)

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